Russisch ist meine Muttersprache. Außerdem beherrsche ich Englisch und Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Somit dolmetsche und übersetze ich in den folgenden Sprachkombinationen:
Russisch - Deutsch
Russisch - Englisch
Englisch – Deutsch.
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- Konsekutivdolmetschen: Diese Technik wird bei Veranstaltungen mit einer überschaubaren Anzahl von Teilnehmern eingesetzt. Dabei überträgt der Dolmetscher unmittelbar nach kurzen Redeabschnitten das Gesagte in die Zielsprache und zu diesem Zweck macht der Redner nach jedem Redeabschnitt eine kurze Pause. Bei längeren Ansprachen, zum Beispiel im Rahmen von festlichen Ereignissen oder Vorträgen, verwendet der Dolmetscher die sogenannte Notiztechnik. Dabei notiert er die Inhalte mithilfe spezieller Zeichen auf Papier und überträgt diese dann nach Beendigung der Ansprache mündlich in die Zielsprache. Bei Einsatz der Notiztechnik sollten die Organisatoren der Veranstaltung die doppelte Menge Zeit im Vergleich zum einfachen Konsekutivdolmetschen einplanen.
- Simultandolmetschen: Bei dieser Technik wird das Gesagte nahezu zeitgleich in die Zielsprache übertragen. Bei großen Veranstaltungen wie Konferenzen, Kongressen usw. kommen dafür spezielle Dolmetschanlagen zum Einsatz. Die Dolmetscher arbeiten in Teams von jeweils zwei Kollegen, die sich alle 15–25 Minuten abwechseln, denn diese Art des Dolmetschens erfordert hohe Konzentration und ist geistig anstrengend. Für eine gleichbleibend hohe Qualität der Verdolmetschung braucht der Dolmetscher in regelmäßigen Abständen eine Erholungspause.
- Flüsterdolmetschen: Diese Technik kommt dann zum Tragen, wenn nur maximal zwei Teilnehmer an einer größeren Veranstaltung die Verdolmetschung benötigen. Zu diesem Zweck hält sich der Dolmetscher unmittelbar neben oder hinter dem Teilnehmer auf und flüstert diesem das Gesagte in dessen Muttersprache wortwörtlich zu. Der Vorteil dieser Technik besteht in der Zeitersparnis und einem ununterbrochenen Verlauf der Rede.
Wenn Dokumente im Ausland zur Vorlage bei deutschen Behörden ausgestellt werden, erhalten diese in Deutschland erst Rechtskraft nach Übertragung in die deutsche Sprache und Bestätigung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer. Ein solcher Übersetzer leistet einen Eid vor seinem Oberlandes- oder Landgericht und bescheinigt mit seinem Bestätigungsvermerk die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung, nicht aber den Wahrheitsgehalt des Inhalts. Eine bestätigte Übersetzung ist unabhängig vom Sitz des jeweiligen Gerichts überall in Deutschland, aber auch in Österreich, der Schweiz und anderen EU-Ländern gültig.
Das Übersetzen bzw. Dolmetschen für Behörden, Gerichte und die Polizei geht mit strengen Anforderungen an die Qualifikation, materiellen Verhältnisse und persönlichen Eigenschaften des Übersetzers bzw. Dolmetschers einher. Neben dem Nachweis der beruflichen Ausbildung mit Abschluss an einer Hochschule oder, wie in meinem Fall, durch staatliche Prüfung ist – abhängig vom Bundesland – ein Kurs in deutscher Rechtssprache zu absolvieren. Darin vermittelt werden der Aufbau des deutschen Rechtssystems sowie die entsprechende Fachterminologie. Nach dem Bestehen der Abschlussprüfung und der Erfüllung aller übrigen Bedingungen wird der Übersetzer bzw. Dolmetscher auf Antrag vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts bzw. Landgerichts ermächtigt bzw. vereidigt. Nur mit diesem Status darf der Übersetzer bestätigte Übersetzungen anfertigen und mit Stempel und landeseigenem Bestätigungsvermerk bescheinigen.
«Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der russischen Sprache wird bescheinigt.
Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin für die russische Sprache».
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass der Übersetzer die Urschrift, also das Originaldokument in der Sprache des ausstellenden Landes, beglaubigen darf, denn genau das ist die Aufgabe eines Notars. Ein Übersetzer soll lediglich die Inhalte eines Dokuments richtig und vollständig in die Zielsprache übertragen und die Übersetzung anschließend bestätigen.
Somit bescheinigt ein Notar die Echtheit eines Dokuments – allerdings nur, wenn er die Sprache versteht, in der das Dokument ausgestellt ist. In Deutschland gibt es mehrsprachige Notare, die Sie in einem betreffenden Fall aufsuchen können. Ein ausschließlich deutschsprachiger Notar bestätigt lediglich die Echtheit der Unterschrift unter einem Dokument, wenn es sich um ein in einer fremden Sprache ausgestelltes Dokument handelt.
In einem solchen Fall gibt es vier Möglichkeiten:
- Sie lassen eine Vollmacht von einem deutschen Notar in der deutschen Sprache ausstellen. Diese unterschreiben Sie und lassen Ihre Unterschrift von den Notar beglaubigen. Diese Vollmacht kann nun ins Russische übersetzt- und von dem Notar im russischen Konsulat beglaubigt werden. Sie ist nun in Russland rechtskräftig.
- Sie stellen eine Vollmacht in russischer Sprache aus, unterschreiben diese und vereinbaren einen Termin beim Notar am russischen Konsulat. Dieser kann Ihre Vollmacht beglaubigen. Die Vollmacht ist nun in Russland rechtskräftig.
- Sie stellen die Vollmacht während eines Besuchs in Russland bei einem dort ansässigen Notar aus.
Wenn Sie eine von einer deutschen Behörde ausgestellte Urkunde bei Behörden in Russland oder beim russischen Konsulat einreichen müssen, ist die russische Übersetzung nicht zwangsläufig von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer zu erstellen. Jeder konsularische Notar kann eine ‚einfache‘, d. h. nicht bestätigte Übersetzung bescheinigen, oder Sie lassen eine bestätigte Übersetzung zur Vorlage bei russischen Behörden von einem in Russland ermächtigten Übersetzer fertigen.
Als von einem deutschen Landgericht ermächtigte Übersetzerin für die russische Sprache bin ich berechtigt, aus dieser bzw. in diese Sprache zu übersetzen. Wenn ein mehrsprachiges Dokument u. a. in russischer Sprache verfasst ist, darf ich ausschließlich die russischsprachigen Inhalte ins Deutsche übersetzen. Die Fußnote ‚Anmerkungen der Übersetzerin‘ enthält dann den Hinweis, dass das vorliegende Dokument in mehreren Sprachen verfasst ist und die Übersetzung auf Grundlage der russischsprachigen Inhalte erfolgte.
Eine von einer deutschen Behörde ausgestellte Urkunde wird in Russland erst rechtskräftig, wenn die Echtheit der unterzeichneten Person durch eine Apostille beglaubigt wird. Diese Regel gilt auch umgekehrt für eine russische Urkunde, die einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Eine Apostille kann nur im Ausstellungsland der Urkunde erteilt werden.
Die Übersetzung einer in Deutschland ausgestellten Urkunde, die bei Behörden in Russland bzw. beim russischen Konsulat vorgelegt werden soll, muss weder durch eine Apostille beglaubigt, noch von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer gefertigt werden. Die russische Übersetzung der betreffenden deutschen Urkunde kann auch vom Notar am russischen Konsulat bescheinigt oder von einem in Russland ermächtigten Übersetzer bestätigt werden.
Erfahren Sie mehr über die Erteilung einer Apostille, indem Sie sich an die Behörde wenden, die die zu bestätigende bzw. zu beglaubigende Urkunde ausgestellt hat.
- ein ermächtigter Übersetzer,
- ein Notar,
- ein Rechtsanwalt,
- Konsulate und Botschaften.
Mit Ausnahme der Konsulate und Botschaften können die übrigen oben genannten Personen Ihnen jedoch die Mühe abnehmen und gegen Gebühr eine Apostille auf Ihre Urkunden erteilen lassen, indem sie diese bei den entsprechenden Behörden einreichen. Bitte bedenken Sie, dass die Erteilung einer Apostille je nach Jahressituation Wochen bis Monate dauern kann.
Jedes Dokument wird vollständig mit Apostille übersetzt, sofern vorhanden, und sofern die Apostille in deutscher oder russischer Sprache verfasst ist. Falls die Apostille in kasachischer oder belarussischer Sprache erteilt wurde, enthält die Übersetzung den Hinweis auf eine fremdsprachige Apostille. Bitte beachten Sie, dass ich ausschließlich für die Übersetzung aus der russischen und in die russische Sprache ermächtigt bin.
Weder ein Aufenthaltstitel noch ein Ausweis kann mit einer Apostille versehen werden, denn diese Dokumente sind in Form einer Plastikkarte ausgestellt. Wenn eine Behörde dies von Ihnen verlangt, gehen Sie bitte folgendermaßen vor: Lassen Sie auf dem Bürgerbüro oder beim Notar eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweisdokuments erstellen. Diese Kopie wird dann durch ein Gericht mit einer Apostille versehen.
Der Pass selbst darf nicht mit einer Apostille versehen werden. Bitte lassen Sie eine notariell beglaubigte Kopie Ihres Inlandspasses erstellen. Häufig wird eine beglaubigte Kopie des Inlandspasses zwecks Eheschließung in Deutschland verlangt, sofern die Beglaubigung durch einen russischen Notar erfolgt. In diesem Fall bezieht sich die Apostille auf die Beglaubigung des Notars und nicht auf den Inhalt des Passes. Es wird empfohlen, die beglaubigte Kopie direkt von einem deutschen Notar erstellen zu lassen, damit diese zur Vorlage bei der deutschen Behörde nicht noch überbeglaubigt werden muss.
Wenn das Diplom zur Immatrikulation an einer deutschen Hochschule verwendet werden soll, ist in der Regel keine Apostille erforderlich. Wenn der Beruf eines russischen Arztes in Deutschland anerkannt werden soll, müssen jedoch alle Bildungsnachweise durch eine Apostille beglaubigt werden.
Wenn ein in Deutschland ermächtigter Übersetzer eine bestätigte Übersetzung einer russischsprachigen Urkunde in die deutsche Sprache fertigt, muss diese zur Verwendung bei einer deutschen Behörde nicht mit einer Apostille versehen oder überbeglaubigt werden. Es liegt im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters einer deutschen Behörde, eine von einem ermächtigten Übersetzer in Russland gefertigte Übersetzung ohne Apostille anzuerkennen oder abzulehnen. Die Faustregel lautet: In verschiedenen Ländern gibt es unterschiedliche Anforderungen bezüglich einer bestätigten Übersetzung, daher ist es sinnvoll, diese in dem Land fertigen zu lassen, in dem sie zusammen mit der ausländischen Urkunde verwendet wird.
Der Gesamtpreis für eine Übersetzung basiert auf Grundlage der ermittelten Normzeilen. Eine Normzeile entspricht 55 Tastaturschlägen inklusive Leerzeichen. In MS-Word wird die Anzahl der Zeichen in einem Textabschnitt angezeigt. Wählen Sie unter dem Reiter ‚Überprüfen‘ die Funktion ‚Wörter zählen‘ und darunter die Option ‚Zeichen mit Leerzeichen‘. Wenn Sie die angezeigte Gesamtzahl durch 55 teilen, ergibt sich die Gesamtnormzeilenzahl für Ihren Ausgangstext, die je nach Zielsprache um einen sprachspezifischen Multiplikator abweichen kann.
- notarielle Beglaubigungen
- Personenstandsurkunden wie Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden usw.
- Bildungsnachweise, z. B. Schulzeugnisse, Hochschuldiplome und Zertifikate
- Gerichtsurteile und -beschlüsse
- Ausweise und Pässe
- Vollmachten
- Auszüge aus Grundbuch oder Handelsregister